Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich / Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Gerhard Baumann GmbH & Co. KG, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

II. Umsetzung von Aufträgen

  1. Vom Auftragnehmer übermittelte Besprechungsprotokolle und Zusammenfassungen dienen der Dokumentation der getroffenen Absprachen. Der Auftraggeber ist gehalten, etwaigen Abweichungen oder Missverständnissen unverzüglich nach Erhalt zu widersprechen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang, Zielsetzung und zeitlichen Ablauf der beauftragten Leistungen zu informieren und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  3. Die vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind für den darin genannten Zeitraum verbindlich. Ist kein Zeitraum genannt, beträgt die Bindungsfrist drei Monate ab Angebotsdatum.
  4. Änderungs-, Ergänzungs- oder Sonderwünsche des Auftraggebers können zu zusätzlichem Aufwand, veränderten Zeitplänen und zusätzlichen Kosten führen.

III. Beauftragung Dritter / Fremdleistungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen selbst auszuführen oder geeignete Dritte, insbesondere freie Mitarbeitende, Spezialisten, Produktionsbetriebe oder sonstige Dienstleister, hinzuzuziehen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge zur Produktion oder Umsetzung von Kommunikationsmitteln, an deren Erstellung er vertragsgemäß mitwirkt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hierzu die erforderliche Vollmacht.
  3. Aufträge an Medien, Werbeträger oder vergleichbare Anbieter kann der Auftragnehmer, sofern vereinbart, im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilen. Werden Mengenrabatte, Malstaffeln oder vergleichbare Vergünstigungen in Anspruch genommen und deren Voraussetzungen nicht erfüllt, trägt der Auftraggeber daraus entstehende Nachbelastungen.
  4. Bei Aufträgen, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte vergeben werden, tritt der Auftragnehmer lediglich als Vermittler bzw. organisatorischer Dienstleister auf. Für Pflichtverletzungen des beauftragten Dritten haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Preise und zusätzlicher Aufwand

  1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten, Anforderungen und Rahmenbedingungen unverändert bleiben.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Vor Beginn kostenpflichtiger Arbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Angebot oder eine sonstige Vereinbarung über den Leistungsumfang. Wurde kein Festpreis oder Pauschalhonorar vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stunden- oder Tagessatz des Auftragnehmers.
  4. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Zeitaufwand berechnet.
  5. Sind im Angebot keine Korrekturstufen ausdrücklich angegeben, ist eine Korrekturstufe im vereinbarten Honorar enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Zeitaufwand berechnet.
  6. Als zusätzlicher Aufwand gelten insbesondere Arbeiten, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers erforderlich werden und zu Korrekturen oder zur teilweisen oder vollständigen Wiederholung bereits erbrachter Leistungen führen.
  7. Korrekturen oder Änderungen nach einer erteilten Freigabe oder nach Beginn der Produktion werden zusätzlich berechnet.
  8. Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund fehlender, verspäteter oder geänderter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  9. Preise für Produktionsleistungen verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Kurierkosten und sonstige Versandkosten sind nicht enthalten.
  10. Künstlersozialabgabe, Zölle, Lizenzgebühren oder sonstige projektbezogene Abgaben und Nebenkosten können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden, sofern sie durch dessen Auftrag verursacht werden.
  11. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch entstehender Produktions-, Maschinen- oder Fremdkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
  12. Skizzen, Entwürfe, Layouts, Probesätze, Probedrucke, Proofs, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter Daten, Datenaufbereitungen, Konvertierungen und vergleichbare Vorarbeiten werden berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines vereinbarten Pauschalhonorars sind.
  13. Holt der Auftragnehmer im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen ein und wird der betreffende Auftrag anschließend durch den Auftraggeber anderweitig vergeben, kann der Auftragnehmer den für Ausschreibung, Abstimmung und Angebotseinholung entstandenen Aufwand berechnen.
  14. Werden Fremdleistungen über den Auftragnehmer abgewickelt, kann hierfür eine Bearbeitungs- bzw. Servicepauschale in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswertes der Fremdleistung berechnet werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  15. Kommt eine vom Auftragnehmer entwickelte und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise zur Umsetzung, bleibt der Honoraranspruch für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen bestehen.
  16. Wird ein laufender Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers beendet oder nicht fortgeführt, sind die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen sowie bereits ausgelöste oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten.
  17. Beschaffungs-, Organisations-, Koordinations- und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen können entweder über Provisionen des Lieferanten oder über eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Service-Fee vergütet werden.

V. Offene Dateien / Reinzeichnungs- und Produktionsdaten

  1. Vertragsgegenstand ist grundsätzlich das vereinbarte Arbeitsergebnis in der vereinbarten Ausgabe- oder Nutzungsform.
  2. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von offenen, editierbaren oder nativen Arbeitsdateien, Reinzeichnungsdaten, Layoutdateien, Quelldateien, Arbeitsständen, Zwischenprodukten oder sonstigen Produktionsdaten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der beim Auftragnehmer vorhandenen offenen Dateien gegen Zahlung einer zusätzlichen Buy-out-Gebühr in Höhe von 150 % des ursprünglichen Nettohonorars für die Erstellung der betreffenden Arbeit erwerben.
  4. Die Buy-out-Gebühr umfasst die Überlassung der vereinbarten offenen Dateien und – soweit die entsprechenden Rechte beim Auftragnehmer liegen – die Einräumung der für eine eigenständige Weiterbearbeitung erforderlichen Nutzungsrechte.
  5. Nicht Bestandteil des Buy-outs sind Rechte, Lizenzen oder Dateien Dritter, insbesondere Schriften, Stockmaterialien, Bilder, Illustrationen, Musik, Software, Plug-ins, Templates oder sonstige lizenzpflichtige Bestandteile, soweit deren Lizenzbedingungen eine Übertragung nicht zulassen.
  6. Aufwendungen für Dearchivierung, Sichtung, Zusammenstellung, Aufbereitung, Konvertierung oder Übertragung älterer Daten können zusätzlich nach Zeitaufwand berechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil einer Vereinbarung sind.
  7. Die Überlassung offener Dateien führt nicht zur Übertragung von Urheberrechten.

VI. Zahlung

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Eine vereinbarte Skontoregelung gilt nicht für Fremdkosten, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Auslagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Bei Projekten mit außergewöhnlichen Vorleistungen, hohen Fremdkosten oder längeren Projektlaufzeiten kann der Auftragnehmer angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung der Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann der Auftragnehmer angemessene Vorauszahlungen verlangen, noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten oder die weitere Arbeit bis zur Zahlung einstellen. § 321 BGB bleibt unberührt.
  6. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, betragen diese derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzlichen Ansprüche auf die Verzugspauschale sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
  7. Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Bei Media- und Werbemittlungsleistungen sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Schaltung gültigen Preise des jeweiligen Anbieters maßgeblich.

VII. Lieferung und Termine

  1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Lieferfristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen, Informationen und Freigaben, erfüllt.
  3. Verzögerungen, die durch verspätete Mitwirkung, Änderungswünsche oder nachträgliche Ergänzungen des Auftraggebers verursacht werden, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
  4. Bei körperlichen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen auf den Auftraggeber über, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei von ihm eingeschalteten Dienstleistern – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Ausfall wesentlicher Infrastruktur oder vergleichbare Ereignisse – verlängern vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  6. Dauert eine solche Behinderung über einen längeren Zeitraum an und ist einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, kann sie den betroffenen Teil des Vertrages kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  7. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Vorlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  8. Eine rechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Prüfung von Namen, Claims, Kennzeichen, Gestaltungen, Texten, Kampagnen oder sonstigen Arbeitsergebnissen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Eine anwaltliche Rechtsberatung wird vom Auftragnehmer nicht erbracht.

VIII. Präsentationen, Konzepte und Beratungsleistungen

  1. Wird der Auftragnehmer mit der Entwicklung oder Präsentation von Strategien, Konzepten, Markenpositionierungen, Entwürfen, Ideen oder sonstigen Beratungsleistungen beauftragt, sind diese Leistungen angemessen zu vergüten.
  2. Wurde kein gesondertes Honorar vereinbart, erfolgt die Vergütung nach dem jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessatz des Auftragnehmers.
  3. Die Nichtverwendung einer vorgestellten Konzeption oder Beratung führt nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs.
  4. Jegliche vollständige oder teilweise Verwendung von im Angebots-, Pitch- oder Präsentationsstadium vorgestellten Arbeiten, Konzepten, Ideen, Strategien oder Gestaltungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
  5. Dies gilt auch für die Verwendung in veränderter, bearbeiteter oder weiterentwickelter Form sowie für eine Umsetzung durch Dritte.
  6. Die Zahlung eines Präsentations- oder Beratungshonorars allein beinhaltet keine darüber hinausgehende Einräumung von Nutzungsrechten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Eigentumsvorbehalt und zur Verarbeitung.

X. Urheberrecht und Schutz von Arbeitsergebnissen

  1. Urheberrechte an urheberrechtlich geschützten Arbeiten verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der jeweiligen Auftragsvereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte.
  2. Dies gilt insbesondere für Strategien, Texte, Konzepte, Gestaltungsideen, Logos, Corporate Designs, Illustrationen, Fotografien, Layouts, Präsentationen, Vorentwürfe und Entwürfe, soweit diese urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sind.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen digitale und KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, sofern dem keine ausdrückliche Vereinbarung oder rechtliche Verpflichtung entgegensteht.
  4. Soweit bei unter Einsatz Künstlicher Intelligenz entstandenen Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte bestehen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
  5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass rein oder überwiegend KI-generierte Bestandteile im Einzelfall eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen.
  6. Vertraglich vereinbarte Verwendungsbeschränkungen bleiben unabhängig davon bestehen, ob ein einzelnes Arbeitsergebnis urheberrechtlichen Schutz genießt.

XI. Nutzungsrechte

  1. Im Angebots-, Pitch- oder Präsentationsstadium eingereichte Vorschläge dürfen vom Auftraggeber nur verwendet werden, wenn entsprechende Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt wurden.
  2. Präsentierte Konzepte und Ideen sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber und den vereinbarten Verwendungszweck bestimmt.
  3. Umfang, räumlicher Geltungsbereich, zeitliche Dauer, Medien und Zweck der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen Vereinbarung.
  4. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistungen diejenigen einfachen Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des konkret vereinbarten Vertragszwecks erforderlich sind.
  5. Eine über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe, Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung, sofern sie nicht bereits von den eingeräumten Nutzungsrechten umfasst ist.
  6. Die Bearbeitung oder Weiterentwicklung von Arbeiten durch Dritte ist nur zulässig, soweit hierfür entsprechende Rechte eingeräumt wurden.
  7. Werden Konzepte oder Entwürfe vom Auftraggeber nicht genutzt und wurden keine ausschließlichen Rechte übertragen, bleibt der Auftragnehmer berechtigt, darin enthaltene allgemeine Ideen, Methoden, gestalterische Ansätze und nicht kundenspezifische Elemente für andere Projekte einzusetzen.
  8. Geht die tatsächliche Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus, ist eine zusätzliche Vereinbarung und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung erforderlich.
  9. Soweit der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Leistungen Dritter einsetzt, werden Nutzungsrechte an diesen Leistungen nur in dem Umfang auf den Auftraggeber übertragen, in dem der Auftragnehmer selbst zu einer entsprechenden Übertragung berechtigt ist.
  10. Lizenz-, Nutzungs- und sonstige Rechte Dritter, insbesondere für Bilder, Schriften, Musik, Videos, Stockmaterialien, Software oder sonstige externe Inhalte, können zusätzlichen Bedingungen und Kosten unterliegen.
  11. Für Inhalte und Materialien, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, ist dieser selbst dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Persönlichkeits-, Marken- und sonstigen Rechte vorliegen.

XII. Beanstandungen / Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen sowie der ihm zur Prüfung und Freigabe übermittelten Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich zu überprüfen.
  2. Mit Erteilung einer Druck-, Produktions-, Veröffentlichungs- oder sonstigen Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die von ihm freigegebenen Inhalte, soweit Fehler bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar waren.
  3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Gesetzlich zwingende Regelungen bleiben unberührt.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.
  5. Mängel eines abgrenzbaren Teils einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern der übrige Teil für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar ist.
  6. Bei farbigen Reproduktionen können technisch bedingte geringfügige Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Proof, Andruck, unterschiedlichen Produktionsverfahren und Endprodukt nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar, soweit sie branchenüblich und für die vereinbarte Verwendung zumutbar sind.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit von Materialien haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Vom Auftraggeber oder von durch ihn beauftragten Dritten angelieferte Daten und Materialien werden grundsätzlich nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder technische Eignung geprüft, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Offensichtlich nicht verarbeitungsfähige Daten bleiben hiervon unberührt.
  9. Die Sicherung der Originaldaten des Auftraggebers obliegt dem Auftraggeber.
  10. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage gelten als vertragsgemäß, soweit nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

XIII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, übernommenen Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Leistungsmängeln verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung.

Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist.


XV. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten ergänzend die einschlägigen Handelsbräuche der Kommunikations-, Medien- und Druckbranche, insbesondere hinsichtlich produktionsbedingter Toleranzen und der Behandlung von Zwischen- und Produktionsdaten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


XVI. Archivierung

  1. Eine dauerhafte Archivierung von Projekt-, Produktions- oder Arbeitsdaten ist nicht Bestandteil des Auftrags, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Daten und Datenträger werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegebenenfalls gegen zusätzliche Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus archiviert.
  3. Eine Verpflichtung zur dauerhaften Wiederherstellbarkeit älterer Dateien besteht ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung nicht.
  4. Aufwendungen für Dearchivierung, Wiederherstellung, Konvertierung, Sichtung oder erneute Bereitstellung archivierter Daten können nach Zeitaufwand berechnet werden.

XVII. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


XVIII. Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung, Abwicklung und Dokumentation des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine sonstige gesetzliche Grundlage hierfür besteht.
  3. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Website des Auftragnehmers gelten die dort veröffentlichten Datenschutzhinweise.

XIX. Rechte Dritter / vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Marken, Logos, Daten, Informationen und sonstigen Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Rechten durch bereitgestellte Inhalte entstehen.
  3. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

XX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.


Gerhard Baumann GmbH & Co. KG
Schorndorfer Straße 42
71638 Ludwigsburg
Telefon +49 (0) 172 862 37 29